Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte und auch außerhalb von Maßnahmen der Rechtsaufsicht, über sämtliche Angelegenheiten der Hochschule informieren, insbesondere sich Berichte und Akten vorlegen lassen sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder prüfen lassen, und an den Sitzungen aller Gremien, insbesondere des Hochschulrates, teilnehmen.
— § 76 Abs. 4 des geplanten neuen Hochschulzukunftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Referentenentwurf, 12.3.2013 —
Man muß gar nicht erst nach Japan gehen, um freiheitsbedrohende Tendenzen in der Rechtsprechung kennenzulernen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant gerade die totale Kontrolle über ihre Universitäten — „auch außerhalb von Maßnahmen der Rechtsaufsicht“. Wohl bekomm’s.