Die langdiskutierte Reform des Kaiserlichen Hausgesetzes (kōshitsu tenpan 皇室典範) ist vorläufig abgeschlossen: Am heutigen 24. Oktober tritt die Gesetzesänderung in Kraft. Damit verändert Japan erstmals seit Jahrzehnten wesentliche Bestimmungen über die Zusammensetzung des Kaiserhauses, ohne allerdings die Regeln der Thronfolge grundsätzlich zu reformieren.

Nach dem Kaiserlichen Hausgesetz von 1947 war die Thronfolge ausschließlich männlichen Nachkommen in männlicher Linie (dankei no danshi 男系の男子) vorbehalten. Gleichzeitig mußten weibliche Mitglieder des Kaiserhauses bei der Heirat mit einem Bürgerlichen ihren kaiserlichen Status aufgeben.

Beide Bestimmungen führten zu einer fortschreitenden Verkleinerung des Kaiserhauses. Im Oktober 2026 gehören ihm nur noch 16 Personen an. Lediglich drei männliche Mitglieder besitzen ein Thronfolgerecht: Der Bruder des jetzigen Kaisers, Prinz Fumihito (Akishino), dessen Sohn Hisahito und sein Onkel Prinz Masahito (Hitachi). In der jüngeren Generation ist der 20-jährige Hisahito der einzige Thronfolgeberechtigte.

Die politische Diskussion kreist daher um zwei unterschiedliche Probleme: die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern des Kaiserhauses zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und die langfristige Sicherung der Thronfolge.

Das Parlament verabschiedete am 17. Juli das jetzt in Kraft getretene neue Kaiserliche Hausgesetz mit zwei grundlegende Neuerungen.

BetroffenNeue Regelung
Weibliche Mitglieder des KaiserhausesSie können auch nach der Heirat ihren kaiserlichen Status behalten. Die weibliche Thronfolge bleibt ausgeschlossen.
AdoptionMännliche Nachkommen in männlicher Linie aus den 1947 ausgeschiedenen elf Prinzenhäusern können unter bestimmten Voraussetzungen adoptiert werden. Sie selbst erhalten kein Thronfolgerecht. Ihre nach der Adoption geborenen Söhne können hingegen thronfolgeberechtigt sein.

Für die fünf gegenwärtig unverheirateten weiblichen Mitglieder, darunter Prinzessin Aiko und ihre Kusine Prinzessin Kako, gilt eine Übergangsregelung, nach der sie selbst über den Verbleib im Kaiserhaus entscheiden können.

Wiedereinführung der Adoption

Besonders einschneidend ist die Wiederöffnung des Kaiserhauses für Nachkommen der elf Nebenlinien, die am 14. Oktober 1947 ihren kaiserlichen Status verloren hatten. Ihre Verbindung mit der gegenwärtigen Kaiserdynastie teilweise mehrere Jahrhunderte zurück. Allerdings werden die ehemaligen Prinzenhäuser nicht als solche wiederhergestellt. Vielmehr wird einzelnen männlichen Nachkommen die Aufnahme durch Adoption ermöglicht. Männer, deren Familien seit fast achtzig Jahren außerhalb des Kaiserhauses leben, können also wieder Angehörige der kaiserlichen Familie werden – ohne jedoch selbst den Thron besteigen zu dürfen. Das wird erst für ihre Söhne möglich.

Der neue Artikel 38 des Hausgesetzes beginnt:


Kaiserliche Prinzen, Gemahlinnen kaiserlicher Prinzen, kaiserliche Prinzessinnen, Prinzen, Gemahlinnen von Prinzen und Prinzessinnen (mit Ausnahme des kaiserlichen Thronfolgers und seiner Gemahlin) können nach Beratung durch den Kaiserlichen Familienrat einen männlichen Nachkommen, der ein ehelich geborener Nachkomme in ehelicher männlicher Linie einer Person ist, die nach diesem Gesetz ein männliches Mitglied des Kaiserhauses gewesen ist, der gegenwärtig nicht dem Kaiserhaus angehört, mindestens fünfzehn Jahre alt ist und weder einen Ehepartner noch Kinder hat, als Adoptivsohn annehmen.


Das Hausgesetz schafft also einen besonderen familien- und staatsrechtlichen Status, der es ermöglicht, männliche Nachkommen ehemaliger Mitglieder des Kaiserhauses in ehelicher männlicher Linie durch Adoption wieder in das Kaiserhaus aufzunehmen. Die adoptierten Männer werden mit der Adoption Mitglieder des Kaiserhauses, erhalten jedoch selbst kein Thronfolgerecht. Ihr dynastischer Rang richtet sich weiterhin nach ihrer leiblichen Abstammung, nicht nach der Stellung ihrer Adoptiveltern. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Regentschaft übernehmen, stehen dabei jedoch am Ende der Rangfolge, hinter den weiblichen Mitgliedern des Kaiserhauses. Ihre Nachkommen können dagegen grundsätzlich thronfolgeberechtigt sein, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Somit erweitert die Adoption den Kreis potentieller Thronfolger in künftigen Generationen; für die unmittelbare Gegenwart nützt sie nichts.

Die Wiedereinführung der 1947 ausdrücklich verbotenen Adoption löst jedoch unter Rechtsexperten Widerspruch aus. Die Adoption von Söhnen aus Seitenlinien (oder auch aus überhaupt nicht verwandten Familien) diente in der Vormoderne häufig dazu, die Familienlinie fortzuführen. Dieser Gedanke ist eng mit der alten patriarchalischen Vorstellung vom genealogischen Haus (ie 家) verbunden, dessen Rechte über denen der ihm angehörigen Individuen gestellt wurden. Die Abschaffung dieses Konstruktes und die Emanzipation der einzelnen Familienmitglieder war ein Herzstück der Nachkriegsreformen des Familienrechts. Adoptionen sind nach dem japanischen BGB nur möglich „zum Wohl des Kindes“ (ko no rieki no tame 子の利益のため). Ausgerechnet für die Kaiserfamilie wird dies nun wieder zurückgenommen.

Die Rolle der Frauen bleibt umstritten

Die neuen Regelungen sollen spätestens alle dreißig Jahre überprüft werden, aber es ist absehbar, daß sie noch nicht das letzte Wort sind; die Medien reden von „Verschleppung“ einer dauerhaften Lösung. Am 23. Oktober erklärte die Regierung, sie plane vorerst keine neue Expertenkommission zur Thronfolge. Die Reform hat den Konflikt über die Thronfolge allerdings keineswegs beendet. Streitpunkt ist die Rolle der Frauen in der Kaiserfamilie.

Die konservative Regierungskoalitionbetrachtet die Beibehaltung der männlichen Thronfolge in männlicher Linie als wesentlich. Sie lehnt eine Öffnung für weibliche oder matrilineare Thronfolger weiterhin ab.

Teile der Opposition stellen dies jedoch infrage, und das Parlament hatte im Juli ausdrücklich beschlossen, die Untersuchung einer stabilen Thronfolge fortzusetzen. Dabei werden zwei Möglichkeiten ins Spiel gebracht:

  • Eine Frau besteigt selbst den Thron, etwa die im Volk beliebte Kaisertochter Prinzessin Aiko (weibliche Thronfolge). Kaiserinnen hat es in der japanischen Geschichte bereits gegeben.
  • Ein Nachkomme, dessen Zugehörigkeit zur Kaiserdynastie über die mütterliche Linie vermittelt wird, besteigt den Thron (matrilineare Thronfolge).

Ein Kommentar der Asahi Shinbun stellt die rhetorische Frage:


Ist es in der heutigen Zeit, in der verfassungsrechtliche Werte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Würde des Einzelnen fest verwurzelt sind, noch als selbstverständlich hinzunehmen, daß das symbolische Kaisertum Frauen ausnahmslos von der Thronfolge ausschließt?

Glaubt man Meinungsumfragen, so wäre die Mehrheit der Japaner dafür, die Gleichberechtigung auch im Kaiserhaus einzuführen. Aber in den Kreisen der konservativen Regierungsmehrheit ist dies immer noch nicht vermittelbar. Und so riskieren sie gerade das, was sie vorgeblich verhindern wollen – das Aussterben der Dynastie.

Beitragsbild: Eine kaiserliche Kutsche im Garten des Kaiserpalastes (2009). Foto: Shigetsugu Uehara